2G-Corona-Regeln in unseren Tennishallen


Liebe Mitglieder, liebe Hallennutzer/-innen,

der Senat beschließt die 10. Verordnung zur Änderung der 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beinhaltet. Die Regelungen gelten von Montag, 15. November 2021 an und enthalten für den Sport folgende Änderungen:

1. In gedeckten Sportanlagen (u.a. Tennishallen) gilt für alle über 18 Jahre die 2G-Regel (geimpft oder genesen). Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der 2G-Pflicht ausgenommen, wenn sie negativ getestet sind. Hier gelten auch die Testungen im regulären Schul- und Ausbildungsbetrieb für die Sportausübung.

2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines negativen Tests und einer ärztlichen Bescheinigung der Impfunfähigkeit nachweisen können, sind ebenfalls von der 2G-Pflicht ausgenommen.

Der Vorstand behält sich vor, die Einhaltung der Regelung durch Vorzeigen eines Nachweises in unseren Tennishallen zu kontrollieren.

Bleiben Sie weiterhin gesund!