2G-Plus Regeln in unseren Tennishallen


Liebe Mitglieder,

der Senat beschließt die 11. Verordnung zur Änderung der 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beinhalten. Die Regelungen gelten vom 27. November 2021 an und enthalten für den (Tennis-) Sport folgende Änderungen:

In gedeckten Sportanlagen (u.a. Tennishallen) gilt für alle über 18 Jahre die sogenannte 2G-Plus Regelung (geimpft oder genesen und getestet). Als Test genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden, oder ein dokumentierter Selbsttest  unter Aufsicht einer weiteren Person. Für Zuschauer und Betreuer gilt ebenso die 2G-Plus-Regel.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der 2G-Plus-Pflicht ausgenommen, wenn sie negativ getestet sind. Hier gelten auch die Testungen im regulären Schul- und Ausbildungsbetrieb für die Sportausübung, es reicht das Mitführen des Schülerausweises. Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht befreit.

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines negativen PCR-Tests und einer ärztlichen Bescheinigung der Impfunfähigkeit nachweisen können, sind ebenfalls von der 2G-Plus-Pflicht ausgenommen.

Ausserhalb der Tennisplätze und in Sanitärtrakten besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung.

Weitere Ausnahmen von der Testpflicht:

– Es wird nur ein Einzel gespielt, also nicht mehr als zwei Spieler auf einem Tennisplatz.

– Es wird ein Doppel im engsten Angehörigenkreis (ein gemeinsamer Haushalt) gespielt.

Der Vorstand behält sich vor, die Einhaltung der Regelungen durch Vorzeigen von Nachweisen in unseren Tennishallen zu kontrollieren.

Bitte bleiben Sie weiterhin gesund!