Durch Inkrafttreten der vierten Änderung der 4. SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gilt ab dem 05.02.2022:
Die zusätzliche Testpflicht nach §9a InfSchMV entfällt nicht nur für “geboosterte” Personen, sondern auch für die nachfolgenden Personengruppen:
Die 2 G-Regelung für das Spielen in unseren Tennishallen gilt weiterhin.